GEG das neue GebäudeEnergieGesetz
Das neue Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.
Mit dem GEG werden der Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude umgesetzt.
Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, auf einander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.
Wie erfüllt man die Anteilspflicht mit erneuerbaren Energien? Alle Maßnahmen von Paragraph 34-41 GEG sind anrechenbar:
Solarthermie: 15 Prozent des Energiebedarfes sind durch die Solarthermieanlage gedeckt. Das Gebäudeenergiegesetz sieht dies als erfüllt an, wenn
1) bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden und
2) bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen solarthermische Anlagen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben werden.
Erneuerbarer Strom: “Wird bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt,
gilt die Anforderung ..als erfüllt, wenn Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie mit einer Nennleistung von mindestens 0,02 Kilowatt je Quadratmeter Gebäudenutzfläche installiert und betrieben werden.”
Umweltwärme / Geothermie: Decken Wärmepumpen zu mindestens 50 Prozent den Wärmebedarf, ist die Pflicht als erfüllt anzusehen.
Feste Biomasse (Pelletheizung, Holzheizung): Wie bei der Geothermie ist ein fünfzigprozentiger Anteil erforderlich.
Flüssige Biomasse, gasförmige Biomasse: 50% Anteil wie oben.
Spezielle Regelung für SH (Initiative von Herrn Albrecht):
Die Pflicht zur Nutzung von Öko-Energie in der Wärmeversorgung bestehender Gebäude greift bei einem Wechsel der Heizungsanlage in Häusern, die vor 2009 gebaut wurden. Dann müssen künftig mindestens 15 Prozent des jährlichen Bedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden.
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