Die Grundsteuerreform 2022
Die Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 tritt das Gesetzespaket mit dem Grundsteuer-Reformgesetz, dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken in Kraft.
Ab 1.1.2022 beginnt ein Megaprojekt der Finanzverwaltung: die Neubewertung von rund 36 Mio. Grundstücken in Deutschland. Was bedeutet das konkret für Ihre Mandanten? Immobilienbesitzer bekommen ab dem 1. Quartal 2022 vom Finanzamt eine Aufforderung, eine Grundsteuererklärung abzugeben –
mit einer Frist von nur einem Monat! Anm.: EINE UNVERSCHÄMTHEIT!
Das Bundesfinanzministerium sagt:
„Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste
(EIN WITZ!) Regelung in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.“
Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022
In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Wichtig: Grundstückseigentümer müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Die Länder werden die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen unterstützen.
Start:
Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.
Diese Reformvorschläge gab es
Ursprünglich gab es zwei Reformvorschläge: ein wertunabhängiges und ein wertabhängiges Modell, kurz WUM und WAM.
Beim wertunabhängigen Modell spielte nur die Größe des Grundstücks und die Gebäudefläche eine Rolle, nicht aber die Lage des Grundstücks. Egal, ob es sich um ein Grundstück in einer Großstadt in bester Innenstadtlage handelte oder um ein Grundstück auf dem Land, wo der Bus nur morgens und abends fährt, die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer wäre immer gleich gewesen.
Das wertabhängige Modell legte den tatsächlichen Wert einer Immobilie für die Berechnung der Grundsteuer zugrunde. Dafür müssten aber die Werte von Grund und Boden sowie von Gebäuden ermittelt werden, was einige Zeit dauern würde.
Auch wenn der Bewertungsaufwand des wertunabhängigen Modells deutlich geringer gewesen wäre als beim wertabhängigen, hat sich letzteres schließlich doch durchgesetzt. Es ist zwar aufwändiger, erfüllt aber eher die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an ein neues Grundsteuersystem stellt.
Wieder einmal bezeichnend für Deutschland – warum einfach wenn es auch kompliziert geht!
Hintertür Öffnungsklausel
Eigentlich soll das neue System der Grundsteuer bundesweit gelten. Falls einem Bundesland das aber nicht gefallen sollte, darf es eigene Regeln zur Bewertung entwickeln und erlassen.
Die Reform war überfällig und ist deshalb unbedingt zu begrüßen. Ob jedoch die Immobilienbesitzer nach der Neubewertung ihres Grund- und Bodens und ihrer Gebäude nicht oder nicht viel mehr bezahlen als bisher, scheint fraglich. Vor allem in Großstädten, in denen die Preise immer weiter steigen, müssen die Eigentümer wahrscheinlich bald tiefer in die Tasche greifen. Das Gleiche gilt für Mieter – denn der Vermieter darf die Grundsteuer weiterhin über die Betriebskosten umlegen.
Auch ist noch nicht abzusehen, wie viele Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch machen werden. Im schlimmsten Fall entsteht ein Flickenteppich an Regelungen. Ob dies dann zur steuerlichen Gleichbehandlung beiträgt – wie sie vom Bundesverfassungsgericht gefordert wird – darf ebenfalls bezweifelt werden.