Kabelgebühren – Wegfall der Umlagefähigkeit
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen Vermieternoch die Gebühren für den Kabelanschluss auf den Mieter umlegen, wenn die Umlage dieser Betriebskosten so im Mietvertrag geregelt ist (vgl. Nebenkostenprivileg, BGH Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20).
Spätestens ab Juli 2024 tritt die Neuregelung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 1. Dezember 2021 in Kraft. Danach dürfen die Gebühren für das Kabelfernsehen nur noch bis zum 30. Juni 2024 auf Mieter umgelegt werden. Das gilt auch für Mietverträge, die ab dem 1. Dezember 2021 geschlossen werden. Die Umlage entfällt jedoch, wenn der Vermieter die Verteilanlage für das Breitbandnetz erst nach dem 30. November 2021 errichtet hat. Ist die Umlage der Kabelfernsehgebühr also wirksam im Mietvertrag vereinbart, müssen Mieter diese bis Ende Juni 2024 als Betriebskosten zahlen. Mieter können dann selbst entscheiden, ob sie den Anschluss unabhängig vom Mietvertrag kündigen oder diesen mit einer Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten weiterhin abschliessen wollen (§ 43b TKG).