Rauchwarnmelder-Kosten
Nach einem neuen BGH-Urteil sind die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht mehr
umlagefähig. (Az. VIII ZR 379/20)
Laut diesem Urteil sind die Kosten für Miete denen eines Kaufs gleichzusetzen.
Das bedeutet, dass ab sofort diese Kosten nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden können.
Anders hingegen sind die Kosten/Gebühren für die Inspektion und die Funktionsanalyse von
montierten Rauchwarnmeldern weiterhin umlagefähig.
Ein weiterer Schritt in eine Richtung, die bei Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die Wohnraum schaffen wollen, Zweifel an ihrer Investitionsbereitschaft aufkommen lassen könnte.